Stadionordnung

  1. Der Veranstalter (Mieter) übernimmt das Stadion Graz-Liebenau für seine Veranstaltung und ist für die Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.
  2. Vor dem Öffnen des Stadions für die Besucher ist ein Sicherheitsrundgang durchzuführen.
  3. Sämtliche Tore (Fluchtwege) sind unversperrt zu halten und mit Sicherheitskräften (Ordner) zu besetzen.
  4. Das Aufstellen von Verkaufsständen jeglicher Art, Anbringen von Plakaten im gesamten Stadionbereich, auch am Stadionvorplatz ist nicht gestattet.
  5. Das Verteilen von Werbemitteln aller Art ist kostenpflichtig und nur mit vorheriger Genehmigung der Stadionverwaltung zulässig.
  6. Der Besucher des Stadions Graz-Liebenau unterwirft sich mit dem Kauf der Eintrittskarte der Hausordnung des Stadions.
  7. Den Anweisungen der Sicherheitskräfte und des Ordnerdienstes ist Folge zu leisten.
  8. Der Aufenthalt auf den Stiegen und Fluchtwegen ist verboten.
  9. Das Einbringen von Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern, Brandsätzen, Stöcken, Stangen, Schirmen, Flaschen, Dosen, Steinen, Stich-, Schneide-und Hiebgegenständen sowie Waffen aller Art ist verboten.
  10. Sicherheitsorgane und Ordner sind berechtigt bei Eintritt in die Veranstaltungsstätte durch Nachschau in mitgeführten Behältnissen oder Kleidungsstücken solche Gegenstände abzunehmen.
  11. Stark alkoholisierten Personen wird der Zutritt in das Stadion nicht gestattet, bzw. werden aus dem Stadion gewiesen, und haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
  12. Den Besuchern wird zur Kenntnis gebracht, dass die Polizei während der Veranstaltung mittels Videoaufnahmen das Stadion überwacht.
  13. Je nach Anzahl und Verhalten der Fans bzw. je nach Spielverlauf können nach Anordnung der Bundespolizeidirektion Graz Fans in einzelnen Sektoren für einen bestimmten Zeitraum zurückgehalten werden.
  14. Bei internationalen Fußballspielen (Europacup, Länderspiele etc.) gelten die Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Fußballverbände (UEFA, FIFA) für Bewerbe der Österreichischen Fußballbundesliga und des ÖFB die Bundesliga-Sicherheitsrichtlinien als integrierender Bestandteil dieser Platz-bzw. Hausordnung (Annex).
  15. In sämtlichen Räumlichkeiten des Stadions, gilt absolutes Rauchverbot!
  16. Im Stadion ist die Erhebung und/oder Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf, -verhalten oder sonstigen Faktoren im Zusammenhang mit dem Spiel sowie jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material des Spiels (sei es durch Verwendung von elektronischen Geräten oder auf sonstige Weise) zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzielle Aktivitäten, die nicht vorab genehmigt wurde oder die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, strengstens verboten, es sei denn, dass eine ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter (Mieter) und die Österreichische Fußball-Bundesliga im Vorfeld erfolgte. Mobile Geräte dürfen ausschließlich für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Besuchern der Stadionzugang verweigert werden oder können diese aus dem Stadion verwiesen werden. Für einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen haftet der Besucher dem Veranstalter (Mieter) für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere wenn durch den Verstoß exklusive Rechte Dritter verletzt werden, für deren Einhaltung die ÖFBL und der Veranstalter (Mieter) haften.