Stadionordnung

  1. Der Veranstalter (Mieter) übernimmt das Stadion Graz-Liebenau für seine Veranstaltung und ist für die Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.
  2. Vor dem Öffnen des Stadions für die Besucher ist ein Sicherheitsrundgang durchzuführen.
  3. Sämtliche Tore (Fluchtwege) sind unversperrt zu halten und mit Sicherheitskräften (Ordner) zu besetzen.
  4. Das Aufstellen von Verkaufsständen jeglicher Art, Anbringen von Plakaten im gesamten Stadionbereich, auch am Stadionvorplatz ist nicht gestattet.
  5. Das Verteilen von Werbemitteln aller Art ist kostenpflichtig und nur mit vorheriger Genehmigung der Stadionverwaltung zulässig.
  6. Der Besucher des Stadions Graz-Liebenau unterwirft sich mit dem Kauf der Eintrittskarte der Hausordnung des Stadions.
  7. Den Anweisungen der Sicherheitskräfte und des Ordnerdienstes ist Folge zu leisten.
  8. Der Aufenthalt auf den Stiegen und Fluchtwegen ist verboten.
  9. Das Einbringen von Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern, Brandsätzen, Stöcken, Stangen, Schirmen, Flaschen, Dosen, Steinen, Stich-, Schneide-und Hiebgegenständen sowie Waffen aller Art ist verboten.
  10. Sicherheitsorgane und Ordner sind berechtigt bei Eintritt in die Veranstaltungsstätte durch Nachschau in mitgeführten Behältnissen oder Kleidungsstücken solche Gegenstände abzunehmen.
  11. Stark alkoholisierten Personen wird der Zutritt in das Stadion nicht gestattet, bzw. werden aus dem Stadion gewiesen, und haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
  12. Den Besuchern wird zur Kenntnis gebracht, dass die Polizei während der Veranstaltung mittels Videoaufnahmen das Stadion überwacht.
  13. Je nach Anzahl und Verhalten der Fans bzw. je nach Spielverlauf können nach Anordnung der Bundespolizeidirektion Graz Fans in einzelnen Sektoren für einen bestimmten Zeitraum zurückgehalten werden.
  14. Bei internationalen Fußballspielen (Europacup, Länderspiele etc.) gelten die Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Fußballverbände (UEFA, FIFA) für Bewerbe der Österreichischen Fußballbundesliga und des ÖFB die Bundesliga-Sicherheitsrichtlinien als integrierender Bestandteil dieser Platz-bzw. Hausordnung (Annex).
  15. In sämtlichen Räumlichkeiten des Stadions, gilt absolutes Rauchverbot!
  16. Im Stadion ist die Erhebung und/oder Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf, -verhalten oder sonstigen Faktoren im Zusammenhang mit dem Spiel sowie jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material des Spiels (sei es durch Verwendung von elektronischen Geräten oder auf sonstige Weise) zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzielle Aktivitäten, die nicht vorab genehmigt wurde oder die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, strengstens verboten, es sei denn, dass eine ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter (Mieter) und die Österreichische Fußball-Bundesliga im Vorfeld erfolgte. Mobile Geräte dürfen ausschließlich für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Besuchern der Stadionzugang verweigert werden oder können diese aus dem Stadion verwiesen werden. Für einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen haftet der Besucher dem Veranstalter (Mieter) für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere wenn durch den Verstoß exklusive Rechte Dritter verletzt werden, für deren Einhaltung die ÖFBL und der Veranstalter (Mieter) haften.
  17. Im Stadion besteht zum Schutz der Besucher und zur Aufklärung bzw. Aufzeichnung begangener strafbarer Handlungen eine Videoüberwachung. Diese Videoüberwachungsanlage(n) wird/werden vom beauftragen Sicherheitsdienst und/oder von der Polizei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betrieben. Das Videomaterial wird in Beachtung der Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz verwendet. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiters ist der Veranstalter berechtigt, diese Daten zwecks Veranlassung eines allfälligen Stadionverbotes bzw. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen an die ÖFBL, das ÖFB-Komitee für Prävention & Stadionverbote und an den jeweiligen Gastverein weiterzuleiten. Gegen Personen, die in konkretem Verdacht stehen, im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung, insbesondere anlässlich eines (inter)nationalen Bewerbs-, Test- oder Freundschaftsspiels störende bzw. sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen gesetzt zu haben, kann ein örtliches bzw. bundesweites Stadionverbot bis zur Dauer von 10 Jahren ausgesprochen werden. Hierzu zählen insbesondere Verhaltensweisen, welche eine Verletzung der Hausordnung darstellen und/oder in der Stadionverbotsordnung des ÖFB beispielhaft angeführt sind.
  18. Mit Zutritt zum Stadion willigt jede Person unwiderruflich und unentgeltlich sowie sachlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien darin ein, dass der Veranstalter zur Verwendung von Bild- und Bildtonaufnahmen des Besuchers berechtigt ist. Davon erfasst ist jegliche Bewerbung und Vermarktung des Spiels bzw. des jeweiligen Bewerbs, jegliche Art der Berichterstattung (Stand- oder Laufbild, live oder zeitversetzt, als Ganzes oder in Ausschnitten usw.) und jegliche Art der Dokumentation (Archive, Rückblicke usw.) über dieses, die kommerzielle und nichtkommerziell Verbreitung in jeder körperlichen Form (insbesondere Herstellung und Verbreitung auf allen digitalen und analogen Trägerformaten) und jeder unkörperlichen Form (insbesondere Sendung, öffentliche Wiedergabe, Zugänglichmachung etwa als Download oder Streaming) in sämtlichen Medien (insbesondere Print, TV- und Hörfunk, sonstige elektronische Medien einschließlich sozialer Netzwerke) des Veranstalters, der ÖFBL und der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H. (BLM). Diese genannten sind berechtigt Dritten zu den genannten Zwecken entsprechende Rechteinräumung zu erteilen. Soweit mit den vorstehenden genannten Nutzungen eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO/DSG verbunden ist, ist diese gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig. Das berechtigte Interesse des Veranstalters, der ÖFBL, der BLM oder des von diesen beauftragten oder sonst autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) liegt in dem Interesse, die betroffene Veranstaltung auch medial zu zeigen und zu verwerten. In vorstehend definiertem Umfang ist eine Weitergabe an Dritte zulässig.
    Jede Person kann der Verwendung seiner Bild- und Bildtonaufnahmen gemäß Art 21 Abs 1 iVm Art 17 Abs 1 lit c DSGVO widersprechen.