Statuten des Vereins

Fassung laut Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 28.02.2024

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen Sportklub Puntigamer Sturm Graz (SK Puntigamer Sturm Graz). Nach einem etwaigen Ausstieg oder bei einer Nichtverlängerung von Puntigamer als Namenssponsor des SK Puntigamer Sturm Graz wird ein neuer Sponsor nicht mehr im Vereinsnamen aufscheinen, somit der offizielle Name SK Sturm Graz sein. Für zukünftig abgeschlossene Verträge gilt, dass kein Sponsor das Recht erhält, dass der Sponsorenname Teil des Vereinsnamens wird. Der Sitz des Vereines ist Graz.
  2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Sportausübung ist auch im Ausland möglich.
  3. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiss. Die Vereinsfarben sollen sowohl hinsichtlich Corporate Identity als auch der Dressengestaltung in ihrer Verwendung weitgehend berücksichtigt sein.
  4. Das Logo des Vereins sieht wie unten abgebildet aus und enthält keinen Sponsorennamen.

§2 Zweck und Leitbild des Vereins

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Pflege, Förderung und Ausübung des Fußballsportes, unter Ausschluss jeder politischen Tendenz.
  2. Der Verein wird auf gemeinnütziger Basis von einem gewählten Vorstand ehrenamtlich geführt.
  3. Der Verein hat sich im Jahr 2019 ein Leitbild gegeben, das die Identität, die Werte und die Ziele des Vereins beschreiben soll. In diesem Leitbild wurden 9 Grundsätze formuliert, nämlich:
    1. Wir wurden am 1. Mai 1909 in Graz von Menschen verschiedenster Schichten gegründet.
    2. Sturm ist ein bodenständiger steirischer Sportklub mit familiärem Charakter.
    3. Unsere Farben schwarz-weiß und der Name „Sturm“ sind das Fundament unserer Identität.
    4. Sturm ist unabhängig und wird von seinen Mitgliedern bestimmt.
    5. Jugendförderung und ein aktives Vereinsleben sind uns besondere Anliegen.
    6. Mit Respekt tragen wir unsere gesellschaftliche und soziale Verantwortung.
    7. Wir sind vom Sturmgeist beseelt, kämpfen mit Leidenschaft und geben niemals auf.
    8. In guten wie in schlechten Zeiten ist der Spielbesuch Zeichen unserer Treue.
    9. Der Fortbestand unseres Vereines ist uns wichtiger als kurzfristiger Erfolg.

Diese Grundsätze und das gesamte Leitbild, das als Beilage ein integrierender Bestandteil der Statuten des Vereins ist, sollen Teil des Vereinslebens sein.

Das Handeln aller Mitglieder, Mitarbeiter, Spieler und Funktionäre soll danach ausgerichtet sein.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Sportveranstaltungen
    2. Vorträge und Diskussionen
    3. Teilnahme an karitativen oder sonstigen gemeinnützigen Veranstaltungen und Aktivitäten
    4. Herausgabe einer Mitgliederzeitung
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge/Beitrittsgebühren
    2. Einnahmen bei sportlichen oder geselligen Veranstaltungen
    3. Spenden und Sponsorbeiträge
    4. die sonstige finanzielle Verwertung (z.B. Vermietung seiner Sportanlagen)
    5. Beteiligungen
    6. Erträgnissen aus Veranstaltungen, Vermächtnissen und sonstige Zuwendungen
  3. Die Vereinsgelder dürfen nur zur Deckung von Ausgaben für Vereinszwecke verwendet werden.
  4. Der Verein ist berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten oder sportliche Aktivitäten in andere Rechtsformen als Beteiligungen des Vereines auszugliedern, sofern dies den Vereinszweck fördert oder aus anderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen erfor­derlich ist.

§4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. außerordentliche Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
    4. sportausübende Mitglieder
    5. jugendliche sportausübende Mitglieder
    6. Familienmitglieder
    7. Kinder- und Jugendmitglieder
    1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmten Höhe bezahlen und eingeladen sind, sich voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Ordentliches Mitglied zu sein, setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand ermäßigt werden.
    2. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Zwecke des Vereins durch Zahlung eines jährlichen Beitrages in einer Höhe, die ebenfalls von der Mitgliederversamm­lung festgelegt wird, oder durch sonstige Zuwendungen jeglicher Art fördern. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand ermäßigt werden.
    3. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
    4. Sportausübende Mitglieder sind jene, die im Verein den Fußballsport ausüben und das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben, ohne ordentliches oder außerordentliches Mitglied zu sein.
    5. Jugendliche sportausübende Mitglieder sind jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Aufnahme des Jugendlichen kann nur durch eine schriftliche Zustimmungserklärung seines gesetzlichen Vertreters erfolgen.
    6. Familienmitglieder sind jene, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmten Höhe bezahlen, wobei nicht nur der Einzahlende Mitglied wird, sondern auch mit Zustimmung dessen Ehepartner und diejenigen Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zwei Familienmitglieder haben jeweils die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand ermäßigt werden.
    7. Kinder- und Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche von der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen kann nur durch eine schriftliche Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erfolgen. Es ist auch der entsprechende jährliche Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Kinder- und Jugendmitgliedschaft gilt als außerordentliche Mitgliedschaft. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand ermäßigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen nach Stellung eines Aufnahmeantrages und nach Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit werden.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen 8 Wochen ab Eintreffen eines Aufnahmeantrages eines Beitrittswerbers, diesen über Annahme oder Ablehnung seines Aufnahmeantrages zu informieren. Die Gründe einer allfälligen Ablehnung der Mitgliedschaft sind diesem bekanntzugeben. Ein genereller Aufnahmestopp als Begründung einer Ablehnung ist unzulässig.
  3. Eine Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
  4. Eine Ernennung zum Ehrenpräsidenten kann auf Vorschlag des Vorstandes oder 1/10 der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenpräsidenten ist ein vorhergehende Präsidentschaft und der Rückzug aus der aktiven Vereinsführung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Nichtbegleichung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 6.3.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, insbesondere wegen unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten, auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes beschlossen werden. Als Verletzung der Mitgliederpflichten gilt insbesondere die nicht fristgerechte Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Ausschluss ist binnen vierzehn Kalendertagen nachweislich dem Ausgeschlossenen kund zu tun und zu begründen.
  3. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht vollständig bezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Wird der Mitgliedsbeitrag bis Ende des Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
  4. Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann in begründeten Fällen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  5. Die Aberkennung einer Ehrenpräsidentschaft kann in begründeten Fällen über Antrag des Vorstandes oder 1/10 der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Gegen den Ausschluss als Mitglied oder die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften oder Ehrenpräsidentschaften ist die Berufung an das Schiedsgericht binnen eines Kalender-Monates ab der Zustellung der Begründung zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung gewähren aber nur die ordentliche Mitgliedschaft und die Familienmitgliedschaft nach Maßgabe der Bestimmung des § 9.7. Dieses Stimmrecht erwächst im zweiten Jahr einer ununterbrochenen ordentlichen Mitgliedschaft, sofern in beiden Jahren der Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt wurde. Jedenfalls muss der Mitgliedsbeitrag aber im Jahr der Mitgliederversammlung für dieses und das vorherige Jahr vollständig bezahlt worden sein.
  2. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht von Mitgliedern, die Vertrags- oder Lizenzspieler im Sinne der Bestimmungen des ÖFB sind, ruht für die Zeit dieses Vertragsverhältnisses.
  3. Alle Mitglieder haben eine Einschreibgebühr und die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Zugang der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und haben alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Statuten und die Vereinsbeschlüsse genau zu beachten.
  4. Mitglieder, denen von der Mitgliederversammlung der Titel Ehrenpräsident verliehen worden ist, haben Sitz im Vorstand.
  5. Mindestens 1/10 der Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand alljährlich über den geprüften Rechnungsabschluss und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Dieser Informationspflicht wird dadurch nachgekommen, dass der Vorstand jährlich den Finanzbericht über das abgelaufene Wirtschaftsjahr, wie er den Mitgliedern bei der Generalversammlung vorgestellt wurde, zur Einsichtnahme im Sekretariat des Vereines auflegt. Die Mitnahme oder die Anfertigung von Kopien dieses Berichtes ist nicht vorgesehen.
  7. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen schriftlich oder in der Vereinszeitung zu geben.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Präsidium
  4. das Schiedsgericht
  5. 2 Rechnungsprüfer, wenn kein Abschlussprüfer zu bestellen ist.
  6. das Kuratorium und der Ausschuss des Kuratoriums
  7. der Beirat zur Bewahrung der Tradition und Klubidentität

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Dieser sind alle anderen Vereinsorgane zur Rechenschaft verpflichtet.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt. Jedenfalls alle zwei Jahre findet ein Mitgliederinformationstag statt, an welchem die Mitglieder Resolutionen an den Vorstand einbringen können. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (als einfache virtuelle Mitgliederversammlung über eine akustische und optische Verbindung oder auch als eine moderierte virtuelle Mitgliederversammlung) oder im Wege einer hybriden Mitgliederversammlung durchgeführt werden. In allen diesen Fällen gelten die Bestimmungen für die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter physischer Anwesenheit der Teilnehmenden sinngemäß. Die Entscheidung, ob und in welcher Form die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung stattfindet und die damit zusammenhängenden Fragen organisatorischer und technischer Natur, insbesondere welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommen soll, trifft der Vorstand unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Vorgaben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet
    1. auf Beschluss des Vorstandes
    2. auf Antrag des Präsidenten
    3. auf Antrag des Abschlussprüfers oder beider Rechnungsprüfer
    4. auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 1/10 der in einer Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder
    5. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung oder
    6. auf Beschluss des Ausschusses des Kuratoriums
    7. gemäß Erfordernis nach § 11.10. der Statuten binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages oder ab dem Tag der Beschlussfassung auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Tag der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch eine Einschaltung in der Vereinszeitung „Sturm-Echo“ oder über einen der offiziellen Sturm- Informationskanäle oder auf der Sturm-Website oder in den zwei in der Steiermark auflagestärksten Tageszeitungen bekannt zu geben. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin im Sturm-Sekretariat einlangen. Andere Anträge können zur Beschlussfassung nur dann zugelassen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen beschließt.
  6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  7. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Im Rahmen einer Familienmitgliedschaft steht das Stimmrecht den beiden ordentlichen Mitgliedern zu. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  8. Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Bei Verhinderung des gesamten Vorstandes führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.
  10. Jene Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung nicht vollständig nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag muss spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto eingelangt sein.
  11. Über jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder einen/eine von ihm bestimmte/n Protokollführer/in ein Protokoll geführt, das innerhalb von vier Wochen ab der Mitgliederversammlung zu erstellen ist. Danach ist es für einen weiteren Zeitraum von acht Wochen in der Geschäftsstelle des Vereins aufzulegen und können Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, in dieses Protokoll Einsicht nehmen. Innerhalb dieser Acht-Wochen-Frist können von Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, schriftlich Einwendungen bzw. Ergänzungen zum Protokoll gemacht werden, über die der Vorstand zu entscheiden hat. Sollte vom Vorstand über diese Einwendungen bzw. Ergänzungen abschlägig entschieden werden, so sind diese Einwendungen bzw. Ergänzungen dem Protokoll als Beilage beizufügen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom/von der/m Protokollführer/in zu unterfertigen.

In genehmigte Protokolle der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vereins – gegen vorherige Terminvereinbarung – binnen eines Monats ab ihrem Ersuchen Einsicht nehmen.

§10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
  2. Wahl bzw. Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Abschlussprüfers oder zweier Rechnungsprüfer, falls kein Abschlussprüfer zu bestellen ist.
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über die Höhe der Einschreibgebühren und Mitgliedsbeiträge.
  5. Verleihung bzw. Aberkennung des Titels "Ehrenpräsident".
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 15, von der Mitgliederversammlung zu wählenden ordentlichen Mitgliedern. Diese Wahl erfolgt ohne Bezeichnung von Funktionen.
  2. Zur Bestellung der einzelnen Funktionäre ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Sollte der Vorstand zur Bestellung der einzelnen Funktionäre allerdings zweimal hintereinander nicht die erforderliche Anwesenheitsmehrheit erreichen, ist in der dritten Vorstandssitzung der Vorstand zur Wahl der einzelnen Funktionäre unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Binnen 14 Tagen nach seiner Wahl hat der Vorstand aus seiner Mitte folgende Funktionäre zu wählen, die zusammen das Präsidium bilden:
    1. den Präsidenten
    2. einen oder zwei Vizepräsidenten
    3. den Finanzvorstand
    4. den Stellvertreter des Finanzvorstandes
    5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Eine Neuwahl der Mitglieder des Präsidiums ist jederzeit möglich. Hinsichtlich der Beschlusserfordernisse gilt § 11.2 sinngemäß.
  4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist nachweislich an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Ein solcher Rücktritt wird jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.
  5. Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Präsidenten und in dessen Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten oder vom Finanzvorstand schriftlich oder mündlich einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Aufhebung oder Abänderung eines Vorstandsbeschlusses sowie der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Mitgliederversammlung, durch Rücktritt oder den Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft.
  9. Der Vorstand hat das Recht, bis zum Erreichen der gesetzten Höchstzahl von 15 Vorstandsmitgliedern weitere ordentliche Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Sobald die Anzahl der kooptierten Mitglieder 2/3 der Anzahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder übersteigt oder jedenfalls 7 kooptierte Vorstandsmitglieder erreicht, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahlen" innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

§12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er entscheidet und verfügt in allen Angelegenheiten, für die die Statuten nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums vorsehen.
  2. Der Vorstand kann die Bücher und Schriften des Vereines sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert.
  4. Folgende Geschäfte dürfen nur vom Vorstand beschlossen werden und müssen der nächsten Mitgliederversammlung über den Rechenschaftsbericht zur Finanzgebarung zur Kenntnis gebracht werden:
    1. Der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Betrieben
    2. Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften
    3. Investitionen mit Anschaffungskosten von mehr als EUR 100.000 im Einzelnen und insgesamt von mehr als EUR 500.000 in einem Geschäftsjahr
    4. Die Aufnahme von Darlehen und Krediten, die den Betrag von EUR 100.000 im Einzelnen und im Geschäftsjahr übersteigen
    5. Der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit in einem Vereinsorgan gegenüber dem Verein zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten.
    6. Aufnahme bzw. Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und Familienmitgliedern.
    7. Ernennung bzw. Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft
    8. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern (Insichgeschäfte) bzw. deren nahen Angehörigen und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
    9. Die Einsetzung von Ausschüssen gemäß § 15.
  5. Der Vorstand kann vom Präsidium jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins einschließlich seiner Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen verlangen.

§13 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem(n) Vizepräsidenten und dem Finanzvorstand und dem Stellvertreter des Finanzvorstandes. Es ist zur unmittelbaren Führung der Geschäfte des Vereines und zur Vertretung des Vereins nach außen berufen.
  2. Das Präsidium wird vom Präsidenten oder einem (der) Vizepräsidenten oder dem Finanzvorstand einberufen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zumindest drei seiner Mitglieder anwesend sind. Wird eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, d.h. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  3. In den Aufgabenbereich des Präsidiums fallen alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan ausdrücklich vorbehalten sind. Insbesondere erstreckt sich die Tätigkeit des Präsidiums auf
    1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines und der Gesetzesnorm und den Anforderungen der Lizenzierungsverfahrens entsprechenden Rechnungswesens
    2. Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    3. Erstellung der Berichte an den Vorstand und die Mitgliederversammlung;
    4. die Durchführung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes;
    5. die Einberufung und Vorbereitung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
  4. Der Präsident leitet das Präsidium. Ihm obliegt die Verantwortung über die Einhaltung der Statuten sowie die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, des Präsidiums sowie der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet seine Stimme.
  5. Dem Finanzvorstand obliegt die Buchführung, das Rechnungswesen des Vereines einschließlich der Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Kassen- und Kontenführung.

§14 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Präsidium. Die Präsidiumsmitglieder haben die Geschäfte des Vereins unter eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, einer allfälligen Geschäftsordnung oder eines Mitgliederversammlungsbeschlusses zu führen.
  2. Der Verein wird durch zwei Präsidiumsmitglieder in der Form vertreten, dass der Präsident oder einer seiner beiden Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Finanzvorstand oder dem Stellvertreter des Finanzvorstandes zeichnet.
  3. Der Vorstand kann beschließen, die Geschäftsführung des Vereines den hauptamtlich tätigen Geschäftsführern, die damit zu Mitgliedern des Präsidiums werden, zu übertragen. Die Geschäftsführer haften dem Verein gegenüber für allfällige Fehlleistungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes.

§15 Ausschüsse

  1. Zur Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Angelegenheiten des Vereines können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden. Diese Ausschüsse sind sowohl dem Vorstand als auch der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse, die keine Vereinsmitglieder sein müssen, wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, sowie die sonst erforderlichen Funktionäre.

§16 Rechnungsprüfer - Abschlussprüfer

  1. Die Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Sofern die Größenmerkmale des Vereines gem. § 22 (2) Vereinsgesetz 2002 die Bestellung eines Abschlussprüfers nicht erforderlich machen, werden Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer bzw. der Abschlussprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die rechtlich korrekte sowie statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem Abschlussprüfer bzw. den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Abschlussprüfer bzw. die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§17 Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Die Einberufung des Schiedsgerichts erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Konstituierung des Schiedsgerichtes erfolgt binnen zweier Kalenderwochen nach der Wahl des Vorsitzenden. Das Schiedsge­richt entscheidet, ohne an bestimmte Vorschriften gebunden zu sein, nach besten Wis­sen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  4. Trifft das Schiedsgericht ohne begründete Verhinderung seine Entscheidung nicht innerhalb von 6 Monaten nach seiner Anrufung, so steht dem anrufenden Streitteil der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 18 Kuratorium und Ausschuss des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium hat sich als Gremium zur Unterstützung der Vereinsinteressen zu verstehen und dabei das Präsidium und den Vorstand des Vereins zu beraten und zu unterstützen. Weiters soll es eine Verankerung des Vereins in Wirtschaft, Kultur, Medien, Verwaltung, etc. sichern. Innerhalb des Kuratoriums gibt es ein weiteres Gremium, nämlich den „Ausschuss“, der darüber hinaus auf die Bewahrung der Identität des Vereins, insbesondere auf die Einhaltung des sich vom Verein gegebenen Leitbildes achtet, ein Einsichtsrecht in die Bücher des Vereins und ein Nominierungsrecht für den Vorstand in der Mitgliederversammlung hat und unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen kann.
  2. Das Kuratorium setzt sich aus einer unbestimmten Anzahl von Mitgliedern zusammen, die teils als Ausschuss des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung gewählt, teils durch Kooptierung durch Kuratoriumsmitglieder in das Kuratorium aufgenommen werden. Alle Mitglieder des Kuratoriums müssen Mitglieder des Vereins sein. Für den Ausschuss des Kuratoriums sind von der Mitgliederversammlung immer fünf Mitglieder zu wählen, wobei jeweils ein Mitglied vom bisherigen Vorstand, ein Mitglied vom Beirat zur Bewahrung der Tradition und Klubidentität und ein Mitglied von den Fangruppen nominiert werden soll. Die beiden übrigen Mitglieder sollen am Vereinsleben aktiv mitwirkende Mitglieder des Vereins sein. Diese fünf Mitglieder des Ausschusses sollen weitere Mitglieder für das Kuratorium aus Wirtschaft, Kultur, Medien, Verwaltung, etc. ansprechen und diese in das Kuratorium kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder müssen auch Mitglieder des Vereins sein. Ein Jahr ab Wahl des Ausschusses des Kuratoriums sollen dann sämtliche Kuratoriumsmitglieder fünf weitere – bis dahin kooptierte - Mitglieder für den Ausschuss wählen, die neben den ersten fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern ab dann den Ausschuss bilden und für die Fälle einer Beschlussfassung gemäß Absatz 7. ein Stimmrecht in dessen Sitzungen haben. Ab diesem Zeitpunkt besteht der Ausschuss dann bis zum Ablauf der Funktionsdauer aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern.
  3. Die Funktionsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Ausschusses des Kuratoriums beträgt vier Jahre und zwei Monate, jedenfalls aber immer zwei Monate länger als sich der Vorstand im Amt befindet. Die Funktionsdauer der in den Ausschuss gewählten (bis dahin kooptierten) Mitglieder des Kuratoriums entspricht der Funktionsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Ausschusses des Kuratoriums. Auf jeden Fall bleiben sämtliche Mitglieder des Ausschusses bis zur Wahl eines neuen Ausschusses des Kuratoriums im Amt. Die Funktionsdauer der kooptierten Mitglieder ist, sofern sie nicht in den Ausschuss gewählt werden, grundsätzlich nicht begrenzt. Während der Funktionsdauer – sowohl im Ausschuss als auch als kooptiertes Mitglied - bleibt ein Ausscheiden durch Rücktritt ebenso möglich wie ein Ausscheiden durch Enthebung durch die Mitgliederversammlung (nach entsprechender Antragstellung). Ein Ausscheidensgrund ist auch der Verlust der Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus welchem Grund immer aus, so ist dieses von den übrige Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit nachzubesetzen. Die Mitglieder des Kuratoriums bzw. Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Unverzüglich nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung treten die Mitglieder des Ausschusses des Kuratoriums zusammen und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Funktionsbezeichnung „Vorsitzender des Kuratoriums und des Ausschusses“. Das Kuratorium und der Ausschuss geben sich im übrigen ihre Geschäftsordnungen selbst.
  5. Das Kuratorium und der Ausschuss sind vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Mindestens zweimal im Jahr erfolgt weiters eine inhaltliche Abstimmung über die Tätigkeit des Kuratoriums und des Ausschusses zwischen dem Vorsitzenden und dem Präsidenten des Vereins.
  6. Das Kuratorium kann mit Beschluss zusätzliche Mitglieder in das Kuratorium kooptieren. Für eine derartige Kooptierung bedarf es der einfachen Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder, wobei hier auch die nicht gewählten Kuratoriumsmitglieder ein Stimmrecht haben.
  7. Rechte des Ausschusses des Kuratoriums: Der Ausschuss des Kuratoriums hat nachstehende Rechte, die nur nach Beschlussfassung durch die stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt werden können, nämlich:
    1. Einsichtsrechte in die Bücher
    2. Nominierungsrecht für den Vorstand in einer Mitgliederversammlung
    3. Recht auf Einberufung einer außerordentlicher Mitgliederversammlung aus nachstehenden Gründen:
    4. Grobe Verstöße gegen die Grundsätze der Bewahrung der Identität des Vereins und gegen dessen Leitbild
    5. Bei drohender Insolvenz des Vereins.

Der Ausschuss des Kuratoriums hat bis zum Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr, in dem von den Kuratoriumsmitgliedern dann weitere fünf Kuratoriumsmitglieder mit Stimmrecht gewählt werden, fünf stimmberechtigte Mitglieder. Nach diesem Zeitraum hat er zehn stimmberechtigte Mitglieder.

Der Beschluss des Ausschusses des Kuratoriums betreffend des Einsichtsrechts in die Bücher erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eines qualifizierten Quorums von 2/3 der Mitglieder des Ausschuss des Kuratoriums bedarf es bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und der Nominierung des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung.

8. An den Sitzungen des Kuratoriums und des Ausschusses kann ein Mitglied des Präsidiums des Vereins oder ein von diesem bestimmtes Vorstandsmitglied teilnehmen.

§ 19 Beirat zur Bewahrung der Tradition und Klubidentität

  1. Der Beirat zur Bewahrung der Tradition und Klubidentität setzt sich aus maximal zehn Mitgliedern des Vereins zusammen, von denen jedes mindestens fünf Jahre ordentliches Mitglied des Vereins sein muss. Eine Mindestanzahl von Mitgliedern ist im Beirat nicht vorgesehen.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand des Vereins in den Beirat entsendet. Der Vorstand wird bei seiner Entsendung darauf achten, dass die Mitglieder bereits über einen längeren Zeitraum Interesse an der Geschichte bzw. der Tradition des Vereins haben und sich der Wahrung der Klubidentität verpflichtet fühlen.
  3. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt sechs Jahre ab der Entsendung. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Während der Bestellungsdauer bleibt ein freiwilliges Ausscheiden ebenso möglich wie ein Ausscheiden durch Enthebung in der Mitgliederversammlung (nach entsprechender Antragstellung). Ein Ausscheidensgrund ist auch der Verlust der Mitgliedschaft im Verein.
  4. Unverzüglich nach ihrer Bestellung treten die Mitglieder des Beirates zusammen und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Funktionsbezeichnung „Vorsitzender des Beirats zur Bewahrung der Tradition und Klubidentität“. Der Beirat gibt sich im übrigen seine Geschäftsordnung selbst.
  5. Der Beirat wird vom Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr einberufen.
  6. An den Sitzungen des Beirats kann ein Mitglied des Präsidiums des Vereins oder ein von diesem bestimmtes Vorstandsmitglied teilnehmen.
  7. Der Beirat hat jedes Jahr einen Bericht an den Vorstand des Vereins über seine Tätigkeiten zu erstatten.
  8. Zweck des Beirats ist:
    1. Die Erstellung und dauerhafte Pflege einer Datenbank aller wichtigen Ereignisse und Daten rund um den Verein, sowie den Grazer und den steirischen Fußball
    2. Die Erstellung, Erweiterung und Wartung einer Sammlung von Medien, Devotionalien und anderer Gegenstände rund um den Verein inklusive fachgerechter Archivierung
    3. Die Erstellung, Erweiterung, Digitalisierung und Katalogisierung einer Foto- und Videosammlung inklusive möglichst fachgerechter Archivierung
    4. Die Aufarbeitung der Geschichte des Vereins
    5. Die Betreuung des Sturm Legendenklubs. Diese beinhaltet auch die Ernennung (alleiniges Vorschlagsrecht) neuer Mitglieder für diesen Legendenklub.
    6. Die Bestätigung der Spieler eines Sturm Legenden Teams, bevor es unter diesem Namen auftritt.
    7. Die Schulung von Mitarbeitern, Spielern und anderen Personen rund um den Verein in Bezug auf die Geschichte und Werte des Vereins
    8. Die Betreuung und Mitarbeit bei der Erstellung von Texten, Medien, Veranstaltungen und Ausstellungen rund um die Geschichte des Vereins.
    9. Sicherstellung, dass historische Werte des Vereins entsprechend behandelt und verwendet werden (Wappen, Vereinsfarben, Heimat, …)
    10. Die Beratung des Vereins und seiner Gremien bei Gestaltung von Dressen, CI und damit in Zusammenhang stehenden Anfragen
  9. Dem Beirat werden nachstehende Rechte eingeräumt:
    1. Das Vorschlags- und Anhörungsrecht bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
    2. Der Zugang zu einer Datenbank, die es erlaubt den im Absatz 8 genannten Zweck zu erfüllen.
    3. Der Zugang zu einem Server, um die digitalisierte Bilder- und Videosammlung zu speichern, sowie andere elektronische Medien
    4. Der Zugang zu Räumlichkeiten in entsprechender Größe inklusive Zugangs, um die archivierten Devotionalien möglichst fachgerecht lagern zu können
    5. Die Zurverfügungstellung von archivtauglichen Ordnungssystemen zur Verwahrung von Fotos und Devotionalien (säurefreie Fotomappen, etc.)
    6. Die Zurverfügungstellung eines Budgets zum Ankauf von Devotionalien und sonstiger Gegenstände, wobei Ankäufe nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Vereinsvorstand oder von diesem damit Bevollmächtigten erfolgen kann.
    7. Die Einbindung in die Erstellung von Medien mit historischen Inhalten.

§20 Auflösung

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufe­nen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidationsausschuss zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  2. Ein im Falle der Auflösung allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist sportlichen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung in diesem Sinne beschließt die Mitgliederversammlung, welche auch einen fünfgliedrigen Ausschuss einzusetzen hat, dem die Liquidation des Vereinsvermögens unterliegt.